Folgend eine Linkliste mit Regeln und Hinweisen zum Thema PhD “Anerkennung”: Wie sind ausländische akademische Grade in den verschiedenen Bundesländer zu führen? – Beispiel: Wie ist der PhD aus Singapur oder Hongkong in Deutschland zu führen? (Mein Artikel zum grds. Problem hier.)
Kultusministerkonferenz (KMK)
Die Grundsatzbeschlüsse zum Thema mit der letzten Version der letzten Änderungen von 2015 als PDF.
Über die Info-Seite der KMK lassen sich auch die Merkblätter der Länder abrufen. Daneben noch einige mit weiteren Infos.
Baden-Württemberg
Allgemeine Regeln zum Führen ausländischer Abschlüsse und Grade
Merkblatt des Wissenschaftsministeriums zur Führung ausländischer Grade, Titel und Bezeichnungen (als PDF)
Die Rechtslage im Landeshochschulgesetz
Bayern
Berlin
Info Seite des Senats
Merkblatt von 2017
Hamburg
Hamburgisches Hochschulgesetz (§69)
Die rechtliche Herleitung zum Thema Dr.-Titel im Pass
Wegen fehlender Regelung in der Allgemeinverfügung ist keine Eintragung in den Personalausweis möglich. Dies regelt die “Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift – PassVwV)”
Ziffer 4.1.3. sagt:
“Ausländische Doktorgrade dürfen nur eingetragen werden, wenn die antragstellende Person nach den Hochschulgesetzen der Länder der Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit den Feststellungen der Kultusministerkonferenz zur Führung der Abkürzung „DR.“ ohne weiteren Zusatz berechtigt ist.”
sowie
„Die Eintragungsfähigkeit von Doktorgraden aus Ländern außerhalb der EU und des EWR (u. a. Australien, Israel, Japan, Kanada, USA) richtet sich nach den jeweils aktuellen Beschlüssen der Kultusministerkonferenz.“
PS. Danke an Michael G. für die hilfreichen formalen Infos.
Ergänzungen und Korrekturen zur Liste und den Links gern übers Kontaktformular.